Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur ungerechtfertigten Kündigung in Katar nach dem Arbeitsgesetz Nr. 14 von 2004 (Art. 54, 61, 62) und dem Dekretgesetz Nr. 18 von 2020 (Art. 49). Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — bitte mit katarischem Rechtsbeistand oder dem Arbeitsministerium (16008) prüfen.
Die gesetzliche Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Katar (Art. 54) beträgt mindestens drei Wochenlöhne pro Jahr für jeden Arbeitnehmer mit einem oder mehr Beschäftigungsjahren, berechnet auf den LETZTEN Grundlohn und anteilig ermittelt — nicht die im Internet oft kursierende Zahl von „21/30 Tagen“, bei der es sich um eine vertragliche Praxis und nicht um die gesetzliche Untergrenze handelt. Die Kündigungsfrist (Art. 49, geändert 2020) beträgt einen Monat in den ersten zwei Beschäftigungsjahren und danach zwei Monate. Bei ungerechtfertigter Kündigung (Art. 62) kann das Gericht die Wiedereinstellung mit Nachzahlung anordnen oder eine Entschädigung zusprechen, ohne festgelegte Obergrenze.



