Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur ungerechtfertigten Kündigung und zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Jordanien nach dem Arbeitsgesetz Nr. 8 von 1996 (in der geänderten Fassung) und dem Sozialversicherungsgesetz. Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — bitte mit jordanischem Rechtsbeistand prüfen. Hinweis: Die in Art. 25 vorgesehene Entschädigungshöhe wird in den Quellen unterschiedlich angegeben.
In Jordanien gilt die gesetzliche Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 32, ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) nur für Arbeitnehmer, die NICHT bei der Sozialversicherungsanstalt (SSC) versichert sind — und die meisten Beschäftigten im Privatsektor sind heute versichert, sodass ihr Anspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses über die SSC-Rente läuft. Bei ungerechtfertigter Kündigung (Art. 25) kann das Gericht Wiedereinstellung oder Entschädigung anordnen; die derzeit gängige Praxis beziffert diese auf ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr mit einem Mindestbetrag von zwei Monatsgehältern (ältere Übersetzungen nennen 3–6 Monate — bitte prüfen). Die Kündigungsfrist (Art. 23) beträgt einen Monat.



