Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur ungerechtfertigten Kündigung in Kuwait nach dem Arbeitsgesetz Nr. 6 von 2010 (Art. 44, 46, 51, 53). Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — bitte mit kuwaitischem Rechtsbeistand oder der PAM prüfen.
In Kuwait beträgt die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 51 für Tage- und Stundenlöhner 10 Tageslöhne pro Jahr in den ersten fünf Beschäftigungsjahren und danach 15 Tageslöhne pro Jahr (gedeckelt auf ein Jahresgehalt); für monatlich entlohnte Arbeitnehmer sind es 15 Tageslöhne pro Jahr in den ersten fünf Jahren und danach ein Monatsgehalt pro Jahr (gedeckelt auf 1,5 Jahresgehälter). Bei Eigenkündigung gelten nach Artikel 53 gestaffelte Sätze: nichts unter 3 Beschäftigungsjahren, die Hälfte zwischen 3 und 5 Jahren, zwei Drittel zwischen 5 und 10 Jahren und der volle Betrag nach 10 Jahren. Die Kündigungsfrist (Art. 44) beträgt für monatlich entlohnte Arbeitnehmer 3 Monate. Streitigkeiten werden von der PAM behandelt (Hotline 103). Bitte die Beträge mit Rechtsbeistand prüfen.



