Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zur Kündigung nach dem saudischen Arbeitsgesetz (Königlicher Erlass M/51). Der vollständige Artikel liegt auf Arabisch vor. Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — bitte mit einem in Saudi-Arabien zugelassenen Rechtsanwalt oder den Arbeitsgerichten prüfen.
Nach dem saudischen Arbeitsgesetz wird die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als halbes Monatsgehalt für jedes der ersten fünf Beschäftigungsjahre und als volles Monatsgehalt für jedes weitere Jahr berechnet (Artikel 84). Bei einer Eigenkündigung staffelt sich der Anspruch nach der Beschäftigungsdauer (Artikel 85): kein Anspruch unter zwei Jahren, ein Drittel bei zwei bis fünf Jahren, zwei Drittel bei fünf bis zehn Jahren und der volle Betrag nach zehn Jahren. Bei einer Kündigung ohne triftigen Grund steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung nach Artikel 77 zu. Prüfen Sie jede Zahlenangabe anhand des aktuellen Gesetzes und Ihres Vertrags.



