Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur ungerechtfertigten Kündigung und zur Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jemen nach dem Arbeitsgesetz Nr. 5 von 1995. Allgemeine rechtliche Informationen, keine Rechtsberatung — bitte mit jemenitischem Rechtsbeistand prüfen. Der Jemen ist geteilt, sodass das zuständige Forum und die Durchsetzung je nach Region variieren; belastbare Rechtsdaten sind rar.
Nach dem jemenitischen Arbeitsgesetz Nr. 5 von 1995 steht nicht versicherten Arbeitnehmern eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von mindestens einem Monatslohn pro Dienstjahr zu, berechnet auf Basis des letzten Lohns (Artikel 120). Die Entschädigung für eine ungerechtfertigte Kündigung wird von der zuständigen Streitbeilegungsstelle festgesetzt und ist auf sechs Monatslöhne gedeckelt. Die Kündigungsfrist entspricht dem Lohnzahlungszeitraum (30 Tage bei monatlicher, 15 Tage bei halbmonatlicher und eine Woche bei wöchentlicher oder täglicher Zahlung). Streitigkeiten wurden historisch von einem Schlichtungsausschuss behandelt; seit 2021 haben die Behörden im Norden diesen durch ein Arbeitsgericht ersetzt.



