Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur ungerechtfertigten Kündigung und Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Syrien nach dem Arbeitsgesetz Nr. 17 von 2010. Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — bitte mit syrischem Rechtsbeistand prüfen. Hinweis: Ob das Gesetz nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 weiterhin in Kraft ist, lässt sich nicht mit Sicherheit bestätigen.
Nach dem syrischen Arbeitsgesetz Nr. 17 von 2010 hat ein Arbeitnehmer bei ungerechtfertigter Kündigung Anspruch auf zwei Monatslöhne pro Dienstjahr (gedeckelt auf das 150-fache des allgemeinen Mindestlohns) — Artikel 65. Nicht versicherte Arbeitnehmer erhalten zudem eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe eines Monatslohns pro Jahr (Artikel 63). Die Kündigungsfrist beträgt bei unbefristeten Verträgen zwei Monate (Artikel 56). Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer ist erst mit der Registrierung bei der Direktion für Soziales und Arbeit wirksam und kann innerhalb einer Woche einmalig widerrufen werden.



