Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur ungerechtfertigten Kündigung und zur Abfindung in Libyen nach dem Gesetz über Arbeitsbeziehungen Nr. 12 von 2010. Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — bitte mit libyschem Rechtsbeistand prüfen. Libyens gespaltene Regierungsstruktur bedeutet, dass Durchsetzung und zuständige Behörde je nach Region variieren.
Nach Libyens Gesetz über Arbeitsbeziehungen Nr. 12 von 2010 hat die betroffene Partei bei einer Kündigung ohne Rechtfertigung Anspruch auf eine vom Gericht festgesetzte Entschädigung (Artikel 76 — kein fester Faktor). Nicht-einheimische Arbeitnehmer, die nicht der Sozialversicherung unterliegen, erhalten eine Abfindung von einem halben Monatslohn pro Jahr für die ersten fünf Jahre und einem vollen Monatslohn pro Jahr danach (Artikel 78); einheimische Arbeitnehmer sind über den Sozialversicherungsfonds abgesichert. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage bei unbefristeten Verträgen (Artikel 71). Streitigkeiten gehen zunächst an einen Schlichtungsausschuss und danach an einen Schiedsausschuss.



