Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur ungerechtfertigten Kündigung und zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Libanon nach dem Arbeitsgesetzbuch von 1946 (Art. 50) und der Abfindungsregelung der Nationalen Sozialversicherungsanstalt (NSSF). Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung, bitte mit libanesischem Rechtsbeistand prüfen. Die Krise seit 2019 hat den realen Wert der NSSF-Auszahlungen stark ausgehöhlt.
Im Libanon wird die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der NSSF verwahrt und nicht direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt; dieser finanziert sie über einen Arbeitgeberbeitrag von 8,5 % der Lohnsumme. Sie wächst um ein Monatsgehalt des letzten Lohns pro Beschäftigungsjahr an, wird aber erst ausgezahlt, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (in der Regel mit Erreichen des Rentenalters), und nicht automatisch bei einer Kündigung. Die Kündigungsfrist steigt mit der Betriebszugehörigkeit (1 bis 4 Monate). Eine ungerechtfertigte Kündigung (Art. 50) wird nach Ermessen des Gerichts entschädigt, üblicherweise zwischen 2 und 12 Monatsgehältern; diese Entschädigung ist von der NSSF-Abfindung getrennt. Hinweis: Der Verfall der Lira hat einen Großteil des realen Werts der NSSF-Abfindungen zunichtegemacht, was 2023 zu einer Rentenreform geführt hat.



