Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur ungerechtfertigten Kündigung und zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Libanon nach dem Arbeitsgesetzbuch von 1946 (Art. 50) und der Abfindungsregelung der Nationalen Sozialversicherungsanstalt (NSSF). Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — bitte mit libanesischem Rechtsbeistand prüfen. Die Krise seit 2019 hat den realen Wert der NSSF-Auszahlungen stark ausgehöhlt.
Im Libanon wird die Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der NSSF ausgezahlt (ein Monatsgehalt des letzten Lohns pro Beschäftigungsjahr) und nicht direkt vom Arbeitgeber; dieser finanziert sie über einen Arbeitgeberbeitrag von 8,5 % der Lohnsumme. Die Kündigungsfrist steigt mit der Betriebszugehörigkeit (1 bis 4 Monate). Eine ungerechtfertigte Kündigung (Art. 50) wird nach Ermessen des Gerichts entschädigt, üblicherweise zwischen 2 und 12 Monatsgehältern. Hinweis: Der Verfall der Lira hat einen Großteil des realen Werts der NSSF-Abfindungen zunichtegemacht, was 2023 zu einer Rentenreform geführt hat.



