Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur ungerechtfertigten Kündigung (licenciement abusif) und zur Abfindung in Marokko nach dem Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. 65-99). Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — bitte mit marokkanischem Rechtsbeistand prüfen. Wichtige Kennzahlen: Abfindung ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (Art. 53), Schadenersatz bei ungerechtfertigter Kündigung von 1,5 Monatsgehältern pro Jahr, gedeckelt auf 36 Monate (Art. 41).
Die marokkanische Abfindung (Art. 53) entsteht nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit nach einer gestaffelten Stundenskala je Dienstjahr (96/144/192/240 Stunden je nach Zugehörigkeitsstufe). Ungerechtfertigte Kündigung (Art. 41) wird mit 1,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr entschädigt, gedeckelt auf 36 Monate, zusätzlich zu Abfindung und Kündigungsfrist. Streitigkeiten beginnen mit einer Schlichtung durch den Arbeitsinspektor, danach vor der Sozialkammer des erstinstanzlichen Gerichts. Die Frist zur Anfechtung einer Kündigung beträgt 90 Tage (Art. 65).



