Arabischsprachiger Referenzleitfaden zur ungerechtfertigten Kündigung in Algerien nach dem Gesetz Nr. 90-11 von 1990 über Arbeitsbeziehungen (Streitigkeiten nach Gesetz Nr. 90-04). Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — bitte mit algerischem Rechtsbeistand prüfen. Ungerechtfertigte Kündigung (Art. 73-4): Wiedereinstellung oder Entschädigung von mindestens sechs Monatsgehältern.
In Algerien gibt es bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitnehmer keine klassische Abfindung. Eine Kündigung ist nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten rechtmäßig (Art. 73); außerhalb dieser Gründe wird eine Kündigung als missbräuchlich vermutet, und die Abhilfe (Art. 73-4) besteht in Wiedereinstellung oder einer Entschädigung von mindestens sechs Monatsgehältern (in der Praxis häufig 8–12 Monate). Die Kündigungsfristen werden durch Tarifverträge festgelegt und nicht durch eine feste gesetzliche Vorgabe. Die Klagefrist nach gescheiterter Schlichtung beträgt sechs Monate. Eine diskutierte Reform 2023–2024 hat das Gesetz 90-11 nicht ersetzt.



