Arabischsprachiger Leitfaden zur Wohnraummiete und Räumung in Algerien nach dem Zivilgesetzbuch (Verordnung 75-58) in der durch Gesetz 07-05 von 2007 geänderten Fassung. Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung — klären Sie Ihren Fall mit algerischem Rechtsbeistand. Gesetz 07-05 hat das alte Mieterschutzregime abgeschafft; Mietverträge sind seither frei befristet.
In Algerien hat Gesetz 07-05 (2007) Mietverträge zu frei befristeten Verträgen mit Marktmiete gemacht und das alte „Recht auf Verbleib“ abgeschafft. Ein Mietvertrag muss schriftlich mit sicherem Datum abgefasst sein, andernfalls ist er nichtig (Art. 467 bis) — in der Praxis bedeutet das einen notariell beurkundeten Vertrag. Nach Vertragsende muss der Mieter ausziehen; eine gesetzlich festgelegte Räumungsfrist in Tagen existiert nicht (die Räumung erfolgt über eine förmliche Mahnung durch den Gerichtsvollzieher und ein Gerichtsurteil). Ein Mieter kann mit einer Frist von 2 Monaten durch außergerichtliche Erklärung vorzeitig kündigen (Art. 469 bis 1).



