Kurz gesagt: Ein Gründer benötigte echte Co-Founder- und IP-Übertragungsvereinbarungen. Wir ließen zunächst ein generisches LLM (Claude) einen Entwurf erstellen, den HAQQ anschließend prüfte und überarbeitete. Über 5 Runden hinweg fand HAQQ 13 kritische Probleme, erstellte eine 27-seitige Überarbeitung und integrierte danach Claudes Feedback sowie 5 deutschlandspezifische Korrekturen in ein finales 32-seitiges Paket. Die besten Ergebnisse entstanden, indem wir die KIs miteinander streiten ließen.
Der Ausgangspunkt
Ein Gründer kam mit einem konkreten Anliegen zu uns. Er gründet gemeinsam mit einem technischen Partner, der die gesamte Codebasis gebaut hat, ein KI-Startup. Der geschäftsführende Gründer verantwortet Strategie, Wachstum und Partnerschaften. Sie benötigten zwei Dokumente, bevor sie weitermachen konnten:
Wichtige Fakten
- Eine domänenspezifische Legal AI fand 13 kritische Probleme im Entwurf eines generischen LLM für eine Gründervereinbarung, dazu 5 deutschlandspezifische Rechtsfragen, die das generische Modell komplett übersah.
- Über 5 Runden KI-gegen-KI-Prüfung wuchs das Dokumentenpaket von einer ~10-seitigen Vorlage zu einem 32-seitigen Gründerpaket mit 3 Anlagen, das das deutsche Recht berücksichtigt.
- IP-Übertragungsvereinbarung — Wem gehört was, sobald das Unternehmen gegründet wird?
- Co-Founder-Vereinbarung — Kapitalaufteilung, Vesting, Entscheidungsrechte, das volle Programm.
Das ist nicht hypothetisch. Die Gründer verfolgen aktiv mehrere Wege: ein Akquisitions-Listing, einen Open-Source-Launch und eine Pre-Seed-Finanzierung. Die Dokumente müssen belastbar sein.
Wir schlugen ein Experiment vor: Was, wenn zunächst ein generisches LLM die Dokumente entwirft und HAQQ sie anschließend prüft und überarbeitet? Der Gründer stimmte zu. Hier ist, was über 5 Runden hinweg geschah.
Runde 1: Claude (generisches LLM)
Der Gründer gab Claude Opus detaillierten Kontext zum Startup — den Tech-Stack, die Kapitalaufteilung, ihr Open-Source-Commitment, die deutsche Rechtsordnung, die drei strategischen Wege — und bat es, beide Vereinbarungen zu entwerfen.
Das Ergebnis: ein ~10-seitiges Dokument, das die Grundlagen abdeckte. IP-Übertragung, Kapitalaufteilung, Vesting-Plan, Open-Source-Klausel, deutsche Schiedsgerichtsbarkeit. Es sah aus wie ein juristisches Dokument. Es verwendete juristische Sprache. Es hatte Abschnittsnummern.
Ein solider Erstentwurf von einem klugen Praktikanten, der ein paar Term Sheets gelesen hat.
Für eine generische KI ohne juristische Trainingsdaten, ohne jurisdiktionsspezifisches Wissen und ohne Verständnis für Startup-Mechanik war das beeindruckend. Vor zwei Jahren wäre ein solches Ergebnis von irgendeiner KI eine Schlagzeile wert gewesen.
Doch der Gründer suchte nicht nach beeindruckend. Er suchte nach unterschriftsreif.
Runde 2: HAQQ prüft und überarbeitet
Wir nahmen Claudes Entwurf und gaben ihn in chat.haqq.ai ein.
HAQQs erste Antwort war kein überarbeitetes Dokument. Es war eine Kritik in 13 Punkten.
Was HAQQ am Entwurf der generischen KI beanstandete
- Keine Mechanik für die Zeit vor der Gründung — Wer hält die IP, bevor das Unternehmen existiert?
- Absolute Gewährleistungen statt wissensbeschränkter Zusicherungen — „Ich versichere, dass ich das gesamte geistige Eigentum besitze" statt „Nach bestem Wissen" — Ersteres ist eine Klage, die nur auf ihren Auslöser wartet
- Keine Ausnahmen für Drittanbieter-/OSS-Komponenten — Die Codebasis nutzt Open-Source-Bibliotheken. Der Entwurf hätte deren Lizenzen dem Unternehmen zugewiesen.
- Fehlende Unterscheidung zwischen Good Leaver und Bad Leaver — Standard im europäischen VC-Bereich
- Keine Klausel zur Aussetzung des Vestings — Was, wenn ein Gründer eine sechsmonatige Pause einlegt?
- Falsche Standardlizenz für patentsensiblen Code — Es wurde MIT verwendet. Für KI mit potenziellen Patenten ist Apache 2.0 die richtige Wahl (explizite Patentlizenz).
- Keine ROFR-Mechanik — Es gab überhaupt keine Struktur für ein Vorkaufsrecht.
- Kein Verfahren zur Ermittlung des FMV — Wie wird der faire Marktwert bei einem Buyout bestimmt? Schweigen.
- Springt direkt zur Schiedsgerichtsbarkeit — Keine gestufte Streitbeilegung.
- Keine Drag-along-/Tag-along-Klauseln — Entscheidend für einen Verkaufsweg über einen Akquisitions-Marktplatz.
- Keine Regelung zu Nebenprojekten — Beide Gründer haben weitere Unternehmungen. Keine entsprechende Ausnahmeklausel.
- Keine IP-Rücklizenzierung bei Auflösung — Können Gründer ihr eingebrachtes geistiges Eigentum nutzen, wenn das Unternehmen aufgelöst wird?
- Keine bestätigende Patentanlage — Kein Mechanismus für künftige Patentanmeldungen.
Jeder einzelne dieser Punkte ist etwas, das ein Startup-Anwalt schon beim ersten Lesen bemerken würde. Keiner davon ist exotisch. Sie sind die Grundvoraussetzung für eine echte Gründervereinbarung.
Die überarbeitete Fassung
HAQQ erstellte daraufhin eine 27-seitige Überarbeitung in Form von zwei ineinandergreifenden Vereinbarungen mit Anlagen.
Vereinbarung 1: IP-Übertragung (14 Abschnitte + 2 Anlagen)
- Treuhandmechanik für die Zeit vor der Gründung (Abschnitt 3.2)
- Ausnahmen für Drittanbieter und OSS (Abschnitt 4.2)
- Apache 2.0 als Standard für patentsensiblen Code (Abschnitt 6.2)
- Wissensbeschränkte Zusicherungen (Abschnitt 11.1)
- Governance-Rahmen für Open Source (Abschnitt 8)
- Rücklizenzierung an die Gründer bei Auflösung (Abschnitt 9)
- Anlage 1: Detaillierte Auflistung des von den Gründern eingebrachten geistigen Eigentums (7 technische Kategorien, 6 strategische Kategorien)
- Anlage 2: Patentangelegenheiten und bestätigende Schritte
Vereinbarung 2: Co-Founder-Vereinbarung (17 Abschnitte)
- Kapitalaufteilung mit 4-jährigem Vesting, 1-jähriger Cliff-Periode
- Good Leaver / Bad Leaver mit unterschiedlicher Rückkaufpreisgestaltung
- Vorkaufsrecht: zunächst das Unternehmen, danach nachrangig der nicht verkaufende Gründer
- FMV-Ermittlung durch unabhängigen Gutachter nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
- Breit angelegter gewichteter Durchschnitts-Verwässerungsschutz (kein Full Ratchet)
- Pro-rata-Beteiligungsrechte
- Eng gefasstes Wettbewerbsverbot mit expliziter Ausnahme für OSS-Beiträge
- 4-stufige Deadlock-Auflösung (intern → Berater → Mediation → bindende Schiedsgerichtsbarkeit)
- Auflösung, bei der Open-Source-Veröffentlichungen fortbestehen
- Unbefristete Rücklizenzierung für das von jedem Gründer eingebrachte geistige Eigentum
Runde 3: Claude prüft HAQQs Arbeit
Anschließend brachten wir HAQQs 27-seitige Überarbeitung zu Claude zurück, für eine neutrale Prüfung. Würde eine generische KI die Verbesserungen erkennen? Oder würde sie ihren eigenen Entwurf für ausreichend halten?
Claudes Einschätzung war eindeutig:
HAQQs Überarbeitung ist ein deutliches Upgrade. Sie verwandelt eine solide KI-generierte Vorlage in etwas, das nahezu unterschriftsreif ist. Note: B+ bis A-.
Anerkennung, wo sie zusteht — Claude war ehrlich. Es identifizierte 7 verbleibende Verfeinerungen:
- Auslöser für die Vesting-Aussetzung quantifizieren (eine „wesentliche Unterbrechung" numerisch definieren)
- Eine Klausel zur fingierten Amtsniederlegung ergänzen, für Gründer, die sich zurückziehen, ohne formell auszuscheiden
- Fristen für die Deadlock-Auflösung verkürzen (30 Tage sind zu langsam für ein Zwei-Personen-Startup)
- In der Nebenprojekte-Regelung eine namentliche Ausnahme für das weitere Unternehmen des Gründers ergänzen
- Den Dashboard-Beitrag des Gründers in Anlage 1 aufnehmen
- Ein Drag-along vor der Finanzierungsrunde für Exits über Akquisitions-Marktplätze in Betracht ziehen
- Den vollständigen rechtlichen Namen des technischen Gründers ergänzen
Gute Vorschläge. Aber hier wurde es interessant.
Runde 4: HAQQ prüft Claudes Prüfung
Wir gaben Claudes 7-Punkte-Feedback zurück in HAQQ. Würde HAQQ zustimmen? Widersprechen? Dinge finden, die Claude übersehen hatte?
HAQQs Antwort: „Claudes Feedback stimmt zu 85–90 % mit dem überein, was wir empfehlen würden."
HAQQ stimmte 6 der 7 Punkte zu. Beim Thema Vergütung widersprach HAQQ teilweise — und empfahl einen separaten Side Letter, statt Gehalt und Erlösbeteiligung in die Co-Founder-Vereinbarung einzubetten. Eine kluge Trennung der Zuständigkeiten.
Doch dann ging HAQQ noch weiter. Es markierte 5 deutschlandspezifische Probleme, die Claude vollständig übersehen hatte:
- Mechanik der GmbH-Geschäftsanteilsübertragung — das deutsche Recht verlangt für Anteilsübertragungen häufig eine notarielle Beurkundung
- „Held in trust" lässt sich nicht auf deutsches Recht übertragen — angloamerikanische Trust-Konzepte des Common Law existieren so nicht — es braucht treuhänderische Formulierungen
- Urheberpersönlichkeitsrechte können nach deutschem Recht nicht pauschal abbedungen werden — das deutsche Urheberrecht begrenzt, wie weitreichend auf diese Rechte verzichtet werden kann
- Die Erfinderkette bei Patenten muss präzisiert werden — für Mitwirkende sind bestätigende Übertragungserklärungen erforderlich
- Steuerliche Folgen der Einbringung von geistigem Eigentum vor Unternehmensgründung — die Einbringung von IP in eine deutsche Gesellschaft kann Bewertungs- und Steuerfolgen haben
Das war der Moment, in dem das Experiment ernst wurde. Claudes Feedback war im Abstrakten solide. Aber es prüfte, als handle es sich um ein Delaware-Startup mit Common-Law-Mechanik. HAQQ wusste, dass das Startup in Deutschland gegründet wird, und wandte den richtigen rechtlichen Rahmen an.
Eine generische KI gibt Ihnen gute allgemeine Ratschläge. Eine Legal AI gibt Ihnen Ratschläge, nach denen Sie tatsächlich handeln können.
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Runde 5: HAQQ setzt alles um
Hier bewies HAQQ, dass es nicht nur kritisiert. Wir spielten Claudes 7 Vorschläge sowie HAQQs eigene 5 deutschlandspezifischen Befunde zurück und baten HAQQ, Version 2 zu erstellen.
Das Ergebnis: 32 Seiten. Zwei Vereinbarungen. Drei Anlagen.
HAQQ setzte das Feedback nicht nur um. Es ging darüber hinaus.
Dinge, um die niemand gebeten hatte (die HAQQ trotzdem ergänzte)
- Tag-along vor der Finanzierungsrunde (Abschnitt 6.6) — verkauft ein Gründer mehr als 20 % an einen Dritten, erhält der andere ein Mitverkaufsrecht. Weder Claude noch jemand im Team hatte das vorgeschlagen.
- Wirtschaftliche Regelungen vor Gründung (Abschnitt 9) — kein Gehalt vor der Finanzierung, ein Rahmen für Spesenerstattungen, Nachverfolgung von Gründerdarlehen.
- Verhalten und Werte der Gründer (Abschnitt 10) — gemeinsames Bekenntnis zu Open-Source-KI, ethischer Entwicklung, gegenseitigem Respekt. Rechtlich nicht bindend, gibt aber den Ton für die Beziehung vor.
- Formale Rollendefinitionen — technischer Gründer als CTO, geschäftsführender Gründer als CEO, jeweils mit operativer Autonomie im eigenen Bereich.
- Bestätigende Anlagen mit Kennungen (Abschnitt 8.4) — Mechanismus zur Auflistung von Repositories, Domains, Markenregistrierungen und Patentanmeldenummern nach der Gründung.
Die Entwicklung: von 10 auf 32 Seiten in 5 Runden
- Runde 1 — Claude (generisches LLM): Erstentwurf — brauchbare Vorlage (~10 Seiten)
- Runde 2 — HAQQ (Legal AI): Kritik in 13 Punkten + vollständige Überarbeitung (27 Seiten)
- Runde 3 — Claude: Prüfung — „B+ bis A-". 7 Verfeinerungen. (Feedback)
- Runde 4 — HAQQ: Meta-Prüfung — „85–90 % Übereinstimmung". +5 deutschlandspezifische Punkte. (Feedback)
- Runde 5 — HAQQ: Version 2 — sämtliches Feedback umgesetzt + Ergänzungen (32 Seiten)
Von einer einfachen Vorlage zu einem 32-seitigen Gründer-Dokumentenpaket mit 3 Anlagen, das deutsches Recht berücksichtigt, Open-Source-freundlich und für mehrere Exit-Wege gerüstet ist. Vollständig von KI erstellt. Ausgehandelt zwischen zwei unterschiedlichen KI-Systemen mit jeweils eigenen Stärken.
Warum das wichtig ist
Dieses Experiment offenbarte etwas Wichtiges: Die besten Ergebnisse entstehen, wenn man KIs miteinander streiten lässt.
Claude brachte die Breite — weitreichendes Wissen, ehrliche Selbsteinschätzung, gute strukturelle Vorschläge. HAQQ brachte die Tiefe — jurisdiktionsspezifische Präzision, Dokumentenarchitektur, Konformität mit deutschem Recht.
Keines der beiden allein erzeugte das ideale Dokument. Gemeinsam, über 5 Runden iterativer Prüfung, erzeugten sie etwas, das ein deutscher Startup-Anwalt in wenigen Stunden finalisieren kann.
Die Lücke entsteht durch Domänenwissen:
- Rechtsordnungsbewusstsein: HAQQ unterscheidet Verfügungsgeschäft von Verpflichtungsgeschäft. Claude behandelte den Fall wie eine Delaware C-Corp.
- Dokumentenarchitektur: HAQQ baut ineinandergreifende Vereinbarungen mit querverweisenden Anlagen. Claude behandelte sie als unabhängige Dokumente.
- Startup-Mechanik: Good Leaver/Bad Leaver, ROFR-Kaskaden, Verwässerungsschutzformeln, Vesting-Aussetzung — das sind Muster, die HAQQ tausendfach gesehen hat.
- Iterative Tiefe: Bei der Prüfung des Feedbacks übernahm HAQQ nicht nur Änderungen — es ergänzte ganze Abschnitte, die weder Claude noch der Gründer angefordert hatten.
Das Fazit
Nach 5 Runden, in denen ein generisches LLM und eine Legal AI über echte Gründerdokumente stritten, hat unser Mandant ein 32-seitiges Paket, das von beiden Seiten stresstestet wurde. Claude brachte die Breite. HAQQ brachte die Tiefe. Jedes fand Dinge, die das andere übersehen hatte.
Die Zukunft der Legal AI ist nicht ein einzelnes Werkzeug. Sie besteht darin, die Werkzeuge miteinander streiten zu lassen. Ein generisches LLM mit riesigem Kontext + eine spezialisierte Legal AI mit Domänenwissen = das Beste aus beiden Welten.
Genau deshalb haben wir HAQQ gebaut. Nicht um KI für allgemeine Zwecke zu ersetzen, sondern um der Spezialist zu sein, der die Ergebnisse des Generalisten tatsächlich unterschriftsreif macht.
Dieses Experiment wurde im April 2026 mit Claude Opus 4.6 und chat.haqq.ai durchgeführt. Die Identität des Mandanten und die Startup-Details wurden anonymisiert. Es kam kein Anwalt zu Schaden — einer wird jedoch engagiert, um die Dokumente zu finalisieren.



